Umsatzsteuer für Reisevermittler und Reiseveranstalter – USt 2017 Nr. 7 –
19 % Umsatzsteuer bei margenbesteuerten Beherbergungen?(III)

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute greifen wir noch einmal das Thema unserer Kanzleiinformationen USt 2017 Nr. 4 und Nr. 6 vom 8.4. bzw. 8.7.2017 auf. Wir hatten über eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung vom 8.6.2016 des FG München berichtet, wir berichteten, dass die Umsatzsteuer-Rechtsfrage seit Ende März 2017 beim BFH anhängig ist.

In der Zwischenzeit wurde die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des FG München auch in der steuerlichen Fachliteratur veröffentlicht. In Heft 10 des Jahres 2017 der, wenn auch noch jungen, so dennoch renommierten Zeitschrift „Mehrwertsteuerrecht“ (MwStR) vom 31. Mai 2017 wurde zu dieser für Reiseveranstalter wichtigen umsatzsteuerrechtlichen Frage eine

Erste Einordnung

abgedruckt, diese wurde von Dr. Sandy Schüler-Täsch, Richterin am FG Baden-Württemberg, verfasst, hieraus wollen wir, leicht gekürzt, zitieren:

„Das Urteil des FG München befasst sich in erste Linie mit der Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auf Reiseleistungen i.S. des § 25 UStG Anwendung finden kann und verneint dies — mE zutreffend. § 25 UStG enthält – anders als z.B. im Hinblick auf den Ort der Reiseleistung — keinerlei Regelung zum ermäßigten Steuersatz. Somit kommen grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zur Anwendung.

Ausgangspunkt der Beurteilung, welcher Tatbestand des § 12 UStG eingreift, sind dabei die Vorgaben des § 25 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG. Danach sind die Reiseleistungen als sonstige Reiseleistungen anzusehen, die — sofern an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise erbracht — als eine einheitliche sonstige Leistung gelten. Die Regelung erschöpft sich mE nicht in der Umqualifizierung von Lieferungen in sonstige Leistungen bzw. in der Bündelung eigentlich selbständiger Leistungen in einer — fiktiv – einheitlichen Leistung, sondern umfasst auch die Begründung einer komplexen sonstigen Leistung eigener Art, nämlich der „Reiseleistung“, die etwas anderes ist als die einzelnen Bestandteile, wie Beherbergung, Personenbeförderung usw. Dementsprechend sind mE die speziellen Regelungen z.B. für die Vermietung oder Personenbeförderung auf Reiseleistungen nicht anwendbar.

Anders zu beurteilen sind demgegenüber die Begünstigungen, die an persönliche Eigenschaften des Leistenden knüpfen, da diese von der Umqualifizierung nicht betroffen sind. Allerdings fehlt bisher eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage.

Auf den zweiten Blick wirft der Fall eine weitere interessante Vorfrage auf. So geht das FG kurz darauf ein, dass § 25 UStG auch zur Anwendung komme, wenn der Unternehmer nur Einzelleistungen erbringe. Es schließt sich damit der bisherigen Rechtsprechung des BFH an.

Allerdings hat der EuGH in zwei neueren Entscheidungen dargelegt, dass isolierte Leistungen nicht unter die Sonderregelung fallen. So ist es nach Auffassung des EuGH auch bei typischen Reiseleistungen „erforderlich, dass diese Leistungen nicht nur in einer einzigen Dienstleistung bestehen“, sondern dass „weitere Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung zu einer großen Auswahl von Ferienangeboten sowie die Buchung der Busreise“ hinzutreten müssen.

Im Streitfall der Vermietung von Ferienwohnungen kommt die Anwendung des § 25 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung daher nur dann in Betracht, wenn die Klägerin neben der reinen Vermietungsleistung, weitere Leistungen —ggf. in Form von Eigenleistungen — erbracht hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich aus dem Tatbestand jedoch nicht eindeutig entnehmen.

Die weiterhin interessante Frage, ob Reiseleistungen entgegen dem Wortlaut des § 25 UStG auch an Unternehmer erbracht werden können, ist im Besprechungsurteil allerdings ohne Belang, da die Vermietung im Streitfall an Endverbraucher erfolgte. Aktuell ist hierzu eine Klage der Europäischen Kommission gegen Deutschland anhängig.“

Soweit die „Erste Einordnung“ von Dr. Sandy Schüler-Täsch, Richterin am FG Baden-Württemberg, in MwStR 10/2017, S. 435/436.

Bonn, den 15. Juli 2017 (Stand: 6.6.2017)
verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn