Ust 2017 Nr. 5

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unseren Kanzleiinformationen USt 2017 Nr. 1 vom 11.2.2017 und USt 2017 Nr. 2 vom 18.2.2017 berichteten wir über das Urteil vom 29.6.2016 des Sächsischen Finanzgerichtes, dies entschied, zur Erinnerung:

(1) Erwirbt ein Unternehmer aufgrund ausdrücklichen Auftrags eines Kunden für diesen Eintrittskarten fur eine kulturelle Veranstaltung einer öffentlichen Einrichtung, liegt ein Fall der Dienstleistungskommission vor (§ 3 Abs. 11 UStG).

(2) In diesem Fall gilt die Leistung der öffentlichen Einrichtung als durch den Unternehmer erbracht mit der Folge, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des UStG greift (§4 Nr. 20 a UStG).

In unserer Kanzleiinformation USt 2017 Nr. 2 vom 18.2.2017 haben wir bereits aus der Anmerkung von Dr. Michael Henningfeld, Richter am FG, berichtet.
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In der Zwischenzeit wurde in der Zeitschrift „Mehrwertsteuerrecht“ (MwStR 9/2017) auf S. 398 folgende Erste Einordnung von Dipl.-Finw. Rainald Vobbe, StB/FB Zölle und Vst, Bonn, veröffentlicht, diese wollen wir (leicht gekürzt) widergeben:

„Zum wiederholten Male hatte das Sächsische FG über die umsatzsteuerliche Beurteilung der Besorgung von Opernkarten zu entscheiden.

In der Besprechungsentscheidung nahm das Gericht ein Handeln des Hotelserviceunternehmens in eigenem Namen, aber für Rechnung des Opernbesuchers an, da diesen die wirtschaftlichen Folgen der Besorgung der Karten von der Oper treffen sollten. Dies führte das FG darauf zurück, dass dem Kunden kein Rücktrittsrecht oder Erstattungsanspruch zustand.

Folge dieses Handeln für Rechnung des Kunden ist, dass der Hotelservice als Dienstleistungskommissionär für den Hotelgast handelte und damit nach Auffassung des Gerichts umsatzsteuerrechtlich selbst die Leistung der Oper bezog und eine entsprechende Leistung an den Gast erbrachte.

Obwohl der  Hotelservice/Kommissionär selbst die persönlichen Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht erfüllte, da er keine begünstigte Einrichtung darstellt, nahm das sächsische FG auch für die Leistung an den Hotelgast die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsregelung an, da diese Befreiung sachbezogen zu interpretieren sei. Entsprechend waren nach Auffassung des FG das erhaltene Entgelt, bestehend aus den Kosten fur die Karten und einer variablen Gebühr, nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass die isolierte Abgabe von Opernkarten ohne die damit verbundene Erbringung weiterer Reiseleistungen nicht als Reiseleistung im Sinne der Margenbesteuerung zu behandeln ist. Die Finanzverwaltung nimmt zwar ebenfalls an, dass die Leistungen in der Kette bzgl. hres Inhalts identisch zu behandeln sind. Jedoch lehnt die Verwaltung, anders als das Sächsische FG, bis dato in Dienstleistungskommissionsverhältnissen eine Steuerfreiheit ab, soweit der Kommissionär personenbezogene Befreiungsmerkmale nicht erfüllt.

Die vorliegende Entscheidung bietet nun die Möglichkeit, entgegen der restriktiven Auslegung durch die Verwaltung auch in Bezug auf die Steuerbefreiung eine identische Leistung des Kommissionärs anzunehmen, selbst wenn dieser grundsätzlich nicht zum Kreis der begünstigten Personen im Sinne der jeweiligen Befreiungsvorschrift zählt.

Insofern kommt der Entscheidung auch über den Einzelfall – Besorgung von Opernkarten – hinaus eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als entsprechende Fallkonstellationen bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurden.

In dem Besprechungsverfahren wurde die Revision zugelassen und eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des Sächsischen FG im Revisionsverfahren bestätigt oder sich der restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung anschließen wird.

Unternehmen, die steuerfreie Leistungen beziehen und in Kommissionsverhältnissen entsprechende Leistungen weitergeben, sollten nach Möglichkeit die betreffenden Steuerfestsetzungen zumindest offenhalten und die Revisionsentscheidung des BFH abwarten.“

Soweit die Erste Einordnung von Vobbe in MwStR 9/2017, S. 398.

Wenn Sie mehr über diese „erste Einordnung“ wissen wollen, insbesondere die von uns nicht zitierten Quellen und Entscheidungen, bitte rufen Sie uns an.

Und bitte denken Sie daran:

Sie/wir sollten überlegen, ob es nicht auch bei uns Reisebüros und bei uns Reiseveranstaltern (sei es auch nur hin und wieder) möglich ist, dass wir eine Leistung auf ausdrücklichen Wunsch eines Kunden für diesen „besorgen“. Das hätte erhebliche umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen, denkbar sind auch gewerbesteuerrechtliche Auswirkungen (im Falle der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen)

Bonn, den 3. Juni 2017

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn

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