19 % Umsatzsteuer bei margenbesteuerten Beherbergungen

In seiner Entscheidung vom 8.6.2016 entschied das FG München:
„Reiseleistungen i.S. des § 25 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.“

Das Urteil des FG München vom 8.6.2016 lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Eine Reiseleistung im Sinne der Margenbesteuerung des deutschen Umsatzsteuerrechts liegt auch dann vor, wenn der Reiseveranstalter nur eine Leistung, wie z.B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung, erbringt.

Soweit der Reiseveranstalter keine Leistungen von Leistungsträgern als Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, sondern seine Reiseleistungen durch den Einsatz eigener Mittel als Eigenleistung erbringt, dann liegt keine Reiseleistung im Sinne der Margenbesteuerung vor, der Teil des Reisepreises, der auf die Eigenleistung entfällt, unterliegt der sog. Regelbesteuerung, und nicht der Spezialvorschrift des § 25 UStG.

Liegt aber eine Reiseleistung im Sinne der Margenbesteuerung vor, so gelten die im Umsatzsteuergesetz bestimmten Regeln zur Einheitlichkeit der Leistung, zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage und verdrängen den allgemeinen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung.

Denn eine „sonstige Leistung“ i.S. der Margenbesteuerung unterliegt dem Regelsteuersatz.

Anmerkungen:
1. Sobald uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir über diese Entscheidung weiter ausführlich berichten.
2. Der unterlegene Reiseveranstalter hat Revision beim BFH eingelegt. Wenn Sie das Aktenzeichen wissen wollen, bitte rufen Sie uns an. Natürlich werden wir über den Fortgang des Verfahrens vor dem BFH in unseren Kanzleiinformationen informieren.

Bonn, den 8. April 2017
(Stand: 30.3.2017)

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn