Ein Rückblick

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserer heutigen Kanzleiinformation wollen wir – rückblickend – auflisten, welche, für Reisebüros und Reiseveranstalter wichtigen, umsatzsteuerrechtliche Fragen im Jahr 2016 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig wurden. Auch wenn wir in unseren Kanzleiinformationen über die drei Verfahren bereits (im epischer Breite) berichteten, so doch zur Erinnerung:

1. Reiseleistungen – Auftreten im eigenen Namen und Leistungsumfang

Folgende Frage muss der BFH beantworten:

Erfüllt die alleinige Vermietung einer Ferienwohnung, ohne dass weitere Leistungselemente wie Beratung und Unterrichtung hinzutreten, den Begriff der „Reiseleistungen eines Unternehmers“?

Was war geschehen?

Ein Ferienhausanbieter bietet Privatpersonen Urlaubsunterkünfte in Italien an. In seinen Reisebedingungen gab es einen Vermerk, der darauf schließen lassen könnte, dass der Ferienhausanbieter in fremdem Namen auftrete. Jedoch widersprach dies den übrigen Ausführungen und dem tatsächlichen Geschehensablauf.

Das FG Nürnberg kam zu der Erkenntnis, dass es für eine Reiseleistung ausreiche, wenn der Unternehmer in eigenem Namen auftrete. Auf wessen Rechnung er agiere, sei unerheblich.

Der BFH hat die Revision nach Beschwerde des Ferienhausanbieters nachträglich zugelassen.

BFH: V B 81/15 ––> V R 9/16
Vorinstanz: FG Nürnberg, Urt. v. 7.7.2015

2. Reiseleistungen im zwischenunternehmerischen Bereich

Folgende Frage muss der BFH beantworten:

Kann sich ein Reiseveranstalter aus Deutschland beim Empfang von Reiseleistungen durch einen in Österreich ansässigen Paketreiseveranstalter unmittelbar auf das europäische Umsatzsteuerrecht berufen mit der Folge, dass die vom deutschen Reiseveranstalter bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind? Kann die Berufung auf das europäische Umsatzsteuerrecht auf Teilumsätze beschränkt werden?

Was war geschehen?

Die finanzgerichtlichen Verfahren befassen sich mit der Frage, ob die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen (entgegen den Regelungen im deutschen Umsatzsteuergesetz) auch auf eine, bei einem österreichischen Paketreiseveranstalter eingekaufte, Reiseleistung also im zwischenunternehmerischen Bereich anzuwenden ist. Wenn also ein deutscher Reiseveranstalter bei einem österreichischen Paketreiseveranstalter Leistungen einkauft.

Sie wissen es: Nach deutschem Recht gilt § 25 UStG, also die Margenbesteuerung, nicht, wenn die Reiseleistung an einen Unternehmer erbracht wird. In dem strittigen Fall hätte das dazu geführt, dass der deutsche Reiseveranstalter Steuerschuldner der deutschen Umsatzsteuer des österreichischen Paketreiseveranstalters geworden wäre.

Wenn man aber, so wie es der EuGH am 26.9.2013 und das FG Niedersachsen dann auch tat, die Anwendung von § 25 UStG (also der deutschen Margenbesteuerung) bejaht, läge der Leistungsort der vom österreichischen Paketreiseveranstalter erbrachten Leistung nicht in Deutschland, sondern in Österreich.

BFH: XI R 4/16
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urt. v. 11.6.2015

3. Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten

Folgende Frage muss der BFH beantworten:

Sind Leistungen im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für Konzerte im Auftrag von Hotelgästen umsatzsteuerfrei?

Was war geschehen?
Im Streit ist, ob ein Hotelservice im Zusammenhang mit der Besorgung von Eintrittskarten für die Sächsische Staatsoper im Auftrag von Hotelgästen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbrachte. Die Vergütung des Hotelsservices umfasste den Preis der Eintrittskarte und eine variable Gebühr für den Aufwand des Hotelservices. Nach Meinung des FG Sachsen sind die Umsätze umsatzsteuerfrei. Zwar ist die Steuerbefreiung nicht allein tätigkeitsbezogen, es stehe allerdings der Sachbezug der Steuerbefreiung im Vordergrund. Jedenfalls definiere das Umsatzsteuergesetz kein personenbezogenes Merkmal, das die Wirkung der Fiktion der Geschäftsbesorgung, die auch in der Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften
liegt, im vorliegenden Fall beschränken könnte. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung werden bei der Geschäftsbesorgung personenbezogene Merkmale nicht weitergegeben.

BFH: XI R 16/16
Vorinstanz: FG Sachsen, Urt. v. 9.6.2016

Anmerkung:
Bitte nicht vergessen! Laut Mitteilung vom 6.9.2016 hat die Europäische Kommission die Bundesrepublik Deutschland verklagt, weil sie die Sonderregelung von Reiseleistungen (also die Margenbesteuerung) nur dann gestattet, wenn die Reiseleistung an einen Endverbraucher erbracht wird.
Nach deutschem Recht unterliegen Reiseleistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen nicht der Margenbesteuerung, und das widerspricht – bereits seit dem 1.1.1980 – dem europäischen Recht.

Bonn, den 18. Februar 2017

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn