Sonderinformation für Reisevermittler und Reiseveranstalter – Solnf 2017 Nr. 1 –

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

unsere heutige Kanzleiinformation richtet sich an Reiseveranstalter, speziell an Veranstalter von Kinder- und Jugendreisen, ganz speziell an Reiseveranstalter, die in der Rechtsform eines Vereines arbeiten.

In unserer Kanzleiinformation Aktuelles 2017 Nr. 14 vom 10.6.2017 hatten wir bereits kurz auf eine Entscheidung des FG Köln vom 19.1.2017 hingewiesen, wir wiesen daraufhin, dass sich der BFH mit der Steuerrechtsfrage befasst.

Steuerrechtsfrage: Es geht um Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, aber sicherlich auch um Umsatzsteuer!

In der Zwischenzeit liegt uns das vollständige Urteil des FG Köln vor, wir werden jetzt versuchen, in dieser (recht langen) Kanzleiinformation das fast 25-seitige Urteil deutlich zu kürzen und deutlich verständlicher darzustellen.

Zu klären waren/sind folgende Fragen:

(1) Erfüllt ein Verein, der Kinder und Jugendliche aus allen sozialen Schichten fördert, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, wenn er diesen Zweck hauptsächlich durch die Organisation und Durchführung von betreuten Jugendreisen verwirklicht?
(2) Stellt die Veranstaltung von Kinder- und Jugendreisen in vollem Umfang einen Zweckbetrieb dar?

Aufgrund der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 19.1.2017 hat das FG Köln für Recht erkannt, dass sowohl die Körperschaft- als auch die Gewerbesteuer-Bescheide der Jahre 2006 bis 2008 des klagenden Vereins zum Teil geändert werden müssen. Die Berechnung der Steuern wurde dem Finanzamt übertragen, im Übrigen aber wurde die Klage des Reiseveranstalters abgewiesen.

Aus dem Sachverhalt:
Die Beteiligten sind ein Verein, der Reisen veranstaltet, und (wen wundert es) sein Finanzamt. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Verein die Voraussetzungen für die Freistellung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer erfüllt, insbesondere, ob die Durchführung von Jugendreisen in vollem Umfang einen Zweckbetrieb darstellt.

Der klagende Reiseveranstalter ist ein Verein. Sein Vereinszweck ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus allen sozialen Schichten. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen verwirklicht.

Der Verein wurde auf der Basis der von ihm eingereichten Jahresabschlüsse zunächst mit Freistellungsbescheid vom 22. Februar 2010 zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer 2006-2008 veranlagt. Der Bescheid des Finanzamts stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aus den eingereichten Jahresabschlüssen ergibt sich, dass wesentliche Teile der Einnahmen an professionelle Reiseveranstalter verausgabt wurden. Die nach Abzug dieser Ausgaben verbleibenden und in der Gewinn- und Verlustrechnung allein ausgewiesenen Erlöse wurden weitgehend für eigene Kosten des Vereins aufgewendet.

Die wesentlichen Kostenpositionen Jahres 2006 waren Gehälter, Sozialabgaben, Mieten, Reiseversicherungen oder Werbung. Daneben fielen Kosten für Autos, Reisekosten, Abschreibungen usw. ins Gewicht.

Im Zeitraum von März 2010 bis März 2011 fand bei dem Verein eine Betriebsprüfung statt, um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu prüfen. Der Prüfer kam dabei zu der Überzeugung, die Buchführung des Vereins sei nicht ordnungsgemäß. Es seien keine Kontierungen auf den Belegen vorhanden gewesen, gegen das Saldierungsverbot sei verstoßen worden, die Kasse habe Kassenfehlbeträge ausgewiesen und der Verein habe durch Bildung einer Ansparrücklage sein Vermögen unzutreffend ausgewiesen.

Der Verein erhebe keine Mitgliedsbeiträge und erhalte keine Spenden oder Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln. Die eingesetzten Betreuer, Reiseleiter und Animateure seien zumeist Studenten mit einem Mindestalter von 21 Jahren. Sie würden vor Beginn ihres Einsatzes durch den Verein geschult.

Weder aus dem Internetauftritt noch aus den Reiseprospekten sei zu erkennen, welche pädagogischen Programme der Verein angeboten habe. Wegen der Feststellungen insoweit wird auf die vorliegenden Reiseleiterverträge und die detaillierte Mitteilung über die Schulung im Jahresbericht 2008 sowie umfangreiche Auszüge aus dem Internetauftritt des Vereins, diverse Reiseprospekte des Vereins sowie Unterlagen zu gewerblichen Konkurrenten Bezug genommen.

Der Verein habe Reisen für Kinder und Jugendliche, aber auch für Erwachsene unter einer bestimmten Marke vertrieben. Sprachreisen nach England seien über einen Sprachreiseveranstalter angeboten worden. Im Übrigen seien insbesondere Reisen nach Spanien, Griechenland, Süditalien, Frankreich und Bulgarien angeboten worden.

Hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung stellte der Betriebsprüfer fest, dass trotz der satzungsgemäßen Gesamtvertretung wesentliche Geschäfte von dem Vereinsvorsitzenden allein abgeschlossen und unterschrieben worden seien. So habe der Vorsitzende einen Mietvertrag zwischen sich und dem Verein sowie Kaufverträge über die Domains etc. ebenfalls zwischen sich und dem Verein allein abgeschlossen. Privatanteile einer Reise des Vorsitzenden seien von ihm trotz eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung nicht zurück gezahlt worden. Die Zahlung der Kaufpreise für die Domains, die Übernahme der Mietnebenkosten für die Wohnung eines weiblichen Vereinsmitglieds in dem Gebäude, in dem sowohl der vermietende Vereinsvorstand als auch der Verein selbst hausten, als auch die Übernahme von Reisekostenpauschalen für den Vereinsvorstand seien nicht durch die Mitgliederversammlung legitimiert worden.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, Durchführung von Jugendreisen, stelle keinen Zweckbetrieb dar, da die Voraussetzung der Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt sei. Der Verein habe einen weitergehenden Wettbewerb zu meistbegünstigten Betrieben als zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar betrieben.

Auf der Basis der Feststellungen und Bewertungen kam der Betriebsprüfer weiterhin zur Annahme verschiedener verdeckter Gewinnausschüttungen, zur Annahme nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für die Durchführung einer privaten Reise und zur Auflösung der Ansparrücklage unter gleichzeitigem Ansatz entsprechender Zinsen.

Bereits aufgrund der zwischenzeitlichen Erörterungen im Rahmen der Betriebsprüfung hatten die Vereinsmitglieder des Vereins in ihrer Mitgliederversammlung vom Dezember 2010 den Kaufvertrag über die Domains genehmigt, die fehlende Abrechnung der Nebenkosten für das Vermietungsobjekt eingefordert, die nachträgliche Zahlung der Privatanteile für die Reise akzeptiert und den Vereinsvorsitzenden von den Beschränkungen des § 181 BGB (das ist das Verbot, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen) befreit. Der Schaden, der dem Verein durch die Durchführung einer Reise für dritte Personen entstanden war, wurde durch den Vereinsvorsitzenden erstattet. Der dahinter stehende Lebenssachverhalt konnte in der mündlichen Verhandlung als Fall einer versehentlich unterlassenen Weiterbelastung verauslagter Kosten geklärt werden.

Der Verein trat dem Ergebnis des Betriebsprüfers entgegen. Der Verein vertrat die Meinung, Mängel in der Buchführung lägen nicht vor, da er nicht buchführungspflichtig sei und nach bestem Wissen und Gewissen seine Geschäftsführung dokumentiert habe. Eine besondere Form der Aufzeichnung nach den Vorschriften der AO sei nicht erforderlich. Er fördere die allgemeine Kinder- und Jugendarbeit sowie die erzieherische Betreuung von Kindern und Jugendlichen aller sozialen Schichten, insbesondere bei der Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen. Der Verein bekämpfe den Alkohol- und Drogenmissbrauch, fördere sportliche Aktivitäten und Leistungen, die Gleichberechtigung junger Menschen, die internationale Gesinnung sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein verstehe sich als Anbieter von Spezialprogrammen, z.B. für Fahrten für Kinder und Jugendliche aus sozialen Brennpunkten.

Zwar biete der Verein Leistungen an, die auch gewerbliche Reiseveranstalter anböten. Aber die Qualität des Betreuungskonzepts stelle das wesentliche Unterscheidungsmerkmal dar. Es liege daher auch kein Verstoß gegen die AO vor, da für ihn der entscheidende Satzungszweck die Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen sei, bei deren Durchführung ein Wettbewerb mit anderen gewerblichen Anbietern unvermeidbar sei. Bei der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an einem ungestörten Wettbewerb und der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke habe das Finanzamt (FA) zu Unrecht die einschlägigen Verwaltungsanweisungen außer Acht gelassen, wonach bei Reisen, an denen nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen, davon ausgegangen werden könne, dass mit der Jugendreise eine erzieherische Betreuung verbunden sei. Weiter habe das FA außer Acht gelassen, dass der Verein als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sei. Außerdem betreibe er auch eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege.

Im Einspruchsverfahren beim FA rügte der Verein dann weiterhin die Annahme des FA, der Verein betreibe ein Reisebüro.

Dem hielt der Betriebsprüfer aber entgegen, der Verein betreibe ein Reisebüro! Die in seinem Prospekt abgedruckten Reisebedingungen verwiesen ausdrücklich darauf, dass Reiseverträge abgeschlossen und Reisepreissicherungsscheine ausgestellt würden. Auch sei der Wettbewerb zu anderen Reisebüros vermeidbar, da Satzungszweck nicht der Betrieb eines Reisebüros, sondern die Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen sei.

Das FA wies die Einsprüche des Vereins im März 2013 als unbegründet zurück. Der Verein erbringe übliche Reiseleistungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene unter Beachtung der gesetzlichen Jugendvorschriften, handle wie andere Reiseveranstalter und setze als Betreuer Studenten und ehemalige Reiseteilnehmer ohne pädagogische Ausbildung ein.

Dagegen wendet sich der Verein mit der vorliegenden Klage. Der Verein verweist erneut darauf, dass er von der Gemeinde als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sei und nach seiner Satzung die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus allen sozialen Schichten, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen, als Satzungszweck verfolge. Der Verein sei auch Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

Der Verein lege bei der Durchführung der Reisen besonderen Wert auf die Bekämpfung des Alkohol- und Drogenmissbrauchs, er fördere sportliche Aktivitäten und Leistungen, die Gleichberechtigung junger Menschen, die internationale Gesinnung sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein verstehe sich als Anbieter von Spezialprogrammen, z.B. für Fahrten für Kinder und Jugendliche aus sozialen Brennpunkten.

Der Fehler des FA liege darin, dass er den Verein als Reisebüro qualifiziere, ohne der Frage nachzugehen, ob der Verein durch seine Tätigkeit förderungswürdige gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gesetzes erfülle. Entgegen der Auffassung des FA sei auch nicht wichtig, ob er gleichartige Angebote mache wie gewerbliche Anbieter, was ausdrücklich bestritten werde. Vielmehr sei entscheidend, ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen der AO erfüllt seien.

Unstreitig habe der Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks Kinder- und Jugendreisen organisiert und durchgeführt. Sein Satzungszweck und die ausgeübte Tätigkeit seien untrennbar miteinander verbunden. Damit seien die Voraussetzungen der AO erfüllt. Es liege auch kein Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel der AO vor. Der Verein könnte seine Satzungszwecke nur durch die Durchführung der Erholungsmaßnahmen verwirklichen. Der dadurch ausgelöste Wettbewerb sei daher unvermeidlich und bei der gebotenen Interessenabwägung nachrangig gegenüber der vorrangigen Verwirklichung der Satzungszwecke.

Das FA missachte außerdem den koordinierten Ländererlass aus dem Jahr 1981, wonach bei Jugendreisen, an denen nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen, in der Regel davon ausgegangen werden könne, dass mit den Jugendreisen auch eine erzieherische Betreuung verbunden sei. Die Jugendreisen könnten deshalb als Zweckbetrieb im Sinne der AO behandelt werden. Insoweit verweist der Verein auf ein Grundsatzpapier zur Verwendung bei Betreuerschulungen.

Außerdem liege beim Verein auch ein Zweckbetrieb im Sinne der AO vor. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege sei ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in der AO genannten Personen diene. Dabei könne gerade bei Jugendlichen angenommen werden, dass eine Hilfsbedürftigkeit schon dadurch vorliegen könne, dass der Jugendliche einen Anspruch auf vorbeugende brw. vorsorgende Maßnahmen habe. Dies werde auch durch die besondere Privilegierung von Zweckbetrieben, wie z.B. Jugendherbergen, unterstrichen.

Der Verein weist aber auch darauf hin, dass auch von einer materiellen Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden könne, da viele Teilnehmer vom Jugendamt oder dem Bundesbahnsozialwerk unterstützt worden seien. Darüber habe er zwar keine formalen Nachweise geführt, dies sei aber entbehrlich, da schon nach der Art des Geschäftsbetriebs angenommen werden könne, dass die Voraussetzungen erfüllt seien.

Der Verein beantragte also vor Gericht, die Steuerbescheide zu seinen Gunsten abzuändern, das FA beantragte, wen wundert es, die Klage abzuweisen.

Das FA trägt auch vor, die Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe durch die Gemeinde gebe keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Die Entscheidung der Gemeinde sei auf der Basis der vom Verein vorgelegten Unterlagen erfolgt. Die tatsächliche Geschäftsführung weiche aber, wie auch der Verein erst im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt habe, davon ab.

Die enge Zusammenarbeit mit den Jugendämtern habe nach den Feststellungen in der Betriebsprüfung in den Jahren 2006, 2007 und 2008 nicht stattgefunden. Wenn überhaupt, sei das Jugendamt als Vermittler gegenüber den Kunden des Vereins aufgetreten. Die Buchung der Reisen sei durch die Eltern der Kinder und Jugendlichen ausschließlich im eigenen Namen erfolgt. Eine finanzielle Förderung von Jugendlichen sei weder durch das Jugendamt noch durch den Verein erfolgt.

Das FG hat zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Auskunft der Gemeinde eingeholt, auf der Grundlage welcher Fakten die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses zur Anerkennung des Vereins als Träger der freien Jugendhilfe getroffen wurde. Die Gemeinde hat daraufhin erklärt, die Entscheidung sei auf der Basis der vorgelegten Vereinssatzung, einer Konzeption und des Tätigkeitsberichts 2002, des Freistellungsbescheides des FA für die Jahre 2000 bis 2002 und eines Führungszeugnisses des Vereinsvorstandes getroffen worden. Eine weitere Überprüfung während des finanzgerichtlichen Verfahrens habe nicht zu Beanstandungen durch die Gemeinde geführt.

In der mündlichen Verhandlung wurde dann noch über verdeckte Gewinnausschüttungen, Gewerbesteuer und Zinsen gesprochen, zum Teil wurde der Klage des Vereins auch stattgegeben, aber nur zu einem geringen Teil, nur zum absolut unwichtigen Teil.

Zum Rest entschied das FG Köln:
Aus der Urteilsbegründung:
Hinsichtlich der im Kern streitigen Frage der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins bleibt der Klage des Vereins der Erfolg versagt. Insoweit sind die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Messbescheide rechtmäßig und verletzen den Verein nicht in seinen Rechten.

Das FA ist — insoweit unstreitig — zu Recht davon ausgegangen, dass der Verein eine, nach dem KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und nach dem GewStG der Gewerbesteuer unterliegende juristische Person des Privatrechts ist und ihm – insoweit streitig – keine Steuerbefreiung nach dem KStG und dem GewStG zusteht.

Dabei besteht zwischen Verein und FA im Ausgangspunkt Einvernehmen, dass die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit des Vereins wegen seiner ausschließlichen Verwirklichung durch den Geschäftsbetrieb .Jugendreisen“ von der Qualifikation dieses Geschäftsbetriebes als Zweckbetrieb abhängig ist. Da die einzige Geschäftstätigkeit des Vereins in der Durchführung der Reisen besteht und ein daneben bestehender (weiterer) ideeller Bereich weder feststellbar noch behauptet ist und folgerichtig die teilweise erheblichen Jahresüberschüsse nur im Rahmen dieses Geschäftsbetriebes eingesetzt wurden, steht und fällt die Steuerbegünstigung wegen der erforderlichen Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit hinsichtlich der Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke mit der Qualifikation des Reisebetriebs.

Entgegen der Auffassung des Vereins ist der Reisebetrieb aber kein Zweckbetrieb i.S. der AO.

1. Der Reisebetrieb ist kein Zweckbetrieb, weder nach § 68 Nr. 1 b AO noch im Sinne des § 66 Abs. 1 AO.
Nach diesen Vorschriften sind Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen ausdrücklich als Zweckbetriebe anerkannt.

Dabei ist im Unterschied zu anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. bei Altenheime, Mahlzeitendienste etc.) eine Prüfung anderer gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, weil der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die besondere Zielgruppe insoweit von einem vorrangigen Allgemeininteresse ausgeht.

§ 68 AO geht er der allgemeinen Regelung in § 65 AO vor. Insbesondere ist daher entgegen der Regelung in § 65 Nr. 3 AO nicht erforderlich, dass der Betrieb nicht „wettbewerbsrelevant“ in Erscheinung tritt, die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung daher das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

Der Verein kann sich aber trotz der besonderen Privilegierung, unabhängig von hier besonders umstrittenen Fragen der Zugehörigkeit der Leistungsempfänger zu den privilegierten Personen und der Frage des unvermeidbaren Wettbewerbs im Ergebnis nicht auf die AO stützen, da er weder Kinder- oder Jugendheime noch Schullandheime oder Jugendherbergen betreibt. Vielmehr führen die von ihm durchgeführten Jugendreisen ganz überwiegend in (fremd geführte) Hotels, in Ausnahmefällen in Apartments oder eine Clubanlage und nur hinsichtlich eines Ziels in ein von Dritten geführtes Jugendzentrum. Einige Reisen, wie z.B. Sprachreisen, werden tatsächlich durch andere Veranstalter durchgeführt.