– RR 2017 Nr. 22 –

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute wollen wir über eine Entscheidung des BGH berichten, die sich mit der Bezahlung von Flügen befasste, es geht um Unzumutbare Bezahlmethode für Kunden – Sofortüberweisung und das höchste deutsche Zivilgericht entschied:

  1. Die Vorschrift im BGB (§ 312) ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit (i.S. von § 308 BGB) ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.
  2. Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne des BGB nicht zumutbar.
  3. Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.

Was war geschehen?

Der Kläger in dem Verfahren ist ein Verbraucherschutzverband. Der Beklagte in diesem Verfahren bietet Verbrauchern unter seiner Internetadresse u.a. Flugreisen an. Die Bezahlung gebuchter Flüge kann mit Kreditkarte gegen ein zusätzliches Entgelt iHv EUR 12,90 oder mittels „Sofortüberweisung“ kostenlos erfolgen. Bei Nutzung der Option „Sofortüberweisung“ erfolgt die Zahlung an den Fluganbieter unter Zwischenschaltung der S-GmbH. Hierzu gibt der Kunde seine Kontozugangsdaten einschließlich des personalisierten Sicherheitsmerkmals (PIN) und des Authentifizierungsinstruments (TAN) in die Eingabemaske der S-GmbH ein.

Diese fragt bei der kontoführenden Bank insbesondere die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab.

Aufgrund gemeinsamer Absprachen der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken in Deutschland die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten untersagt; verstößt der Bankkunde für ihn erkennbar gegen diese Verpflichtung, soll er für daraus entstandenen Schaden in vollem Umgang haften.

Der Verbraucherschutzverband ist der Auffassung, der Fluganbieter verstoße gegen das im BGB geregelte Klauselverbot, weil der Fluganbieter als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ausschließlich die Sofortüberweisung über die S-GmbH anbiete. Diese Zahlungsmöglichkeit sei schon deshalb nicht gängig, jedenfalls aber unzumutbar, weil die Kunden durch Übermittlung von PIN und TAN in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstießen.

Es ging durch die Instanzen:

  • Das LG Frankfurt/Main hatte der Klage des Verbraucherschutzverbandes stattgegeben und den Fluganbieter unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite bei der Buchung von Flügen Kunden als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise „Sofortüberweisung“, bei der der Kunde seine PIN und TAN an die S-GmbH übermitteln muss, anzubieten. Außerdem hat das LG Frankfurt den Fluganbieter zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt.
  • Während des Berufungsverfahrens (vor dem OLG Frankfurt) hat das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 29.6.2016 u.a. festgestellt, dass die Beschlüsse der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände über die Sonderbedingungen für das Online-Banking hinsichtlich des Verbotes der Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten rechtswidrig sind. Dieser Beschluss des Bundeskartellamtes wurde allerdings vor dem OLG Düsseldorf angefochten.
  • Aber auf die Berufung des Fluganbieters hat das OLG Frankfurt die Klage des Verbraucherschutzverbandes abgewiesen!
  • Und hiergegen richtete sich die Revision des Verbraucherschutzverbandes vor dem BGH, dort hatte der Verbraucherschutzverband Erfolg, der Fluganbieter unterlag (BGH, Urt. v. 18.7.2017).

Kurz gemeldet:

Seltene Zahlungsmittel

Das Reiseportal Expedia.de darf eine ungebräuchliche Kreditkarte nicht länger als einziges Gratis-Zahlungsmittel anbieten.

Das entschied das LG Berlin auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale hin. Das Unternehmen bot bei Flugbuchungen als Kreditkarten MasterCard, Visa und Visa- Electron zur Auswahl an, verlangte allerdings nur bei Letzterer keine Gebühr. Bei den beiden anderen berechnete Expedia bei Tests EUR 10,– bzw. EUR 17,50. Verboten haben die Richter überdies, dass der Obolus höher war als der Betrag, den der Zahlungsdienstleister selbst verlangte.

Bonn, den 30. November 2017

verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bon