Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
heute wollen wir über eine Entscheidung des AG Königs Wusterhausen berichten, dieses entschied:

Kein Ausgleichsanspruch bei Reduzierung der Flüge wegen Fluglotsenstreiks

(1) Ergehen aufgrund eines Fluglotsenstreiks Anordnungen von Eurocontrol, mit denen die Fluggesellschaften verpflichtet werden, einen prozentualen Teil der Flüge über dem vom Streik betroffenen Luftraum zu streichen, liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-VO (nachfolgend: VO) vor.

(2) Flugreisenden, die von einer Annullierung eines solchen Fluges betroffen sind, stehen weder Ausgleichsansprüche nach der VO noch Schadensersatzansprüche nach der VO in Verbindung mit dem BGB zu.

(3) Die Frage, welche Flüge unter den vorgenannten Voraussetzungen gestrichen werden, ist eine unternehmerische Entscheidung des Luftfahrtuntemehmens, bei dem diesem ein Ermessen zusteht.

(4) Unzureichende Unterstützungsleistungen der betroffenen Reisenden nach der VO seitens des Luftfahrtuntemehmens fuhren nicht dazu, dass das Luftfahrtuntemehmen als Sanktion hierfür Ausgleichsansprüche nach der VO zu erbringen hätte.

(5) Nimmt ein Flugreisender einen nicht von einem Streik betroffenen Rückflug deshalb nicht wahr, weil dieser aufgrund eines wegen eines Streiks annullierten Hinflugs die Reise gar nicht erst angetreten hat, stehen ihm auch für den Rückflug keine Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche nach der VO bzw. dem BGB zu.

Was war geschehen?

Die Kunden und die Fluggesellschaften streiten um Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche wegen der Annullierung eines Flugs von Schönefeld nach Palma de Mallorca. Die Kunden verlangen die Leistung von Ausgleichszahlungen iHv EUR 800 pro Person nach der VO zzgl. entstandener Stomokosten iHv ca. EUR 85.

Die Kunden buchten im Januar 2016 bei der beklagten Fluggesellschaft eine Flugreise von Schönefeld nach Palma de Mallorca und zurück zu einem Gesamtpreis von EUR 124,40.

Der Hinflug mit der Flugnummer FR 110 sollte am Dienstag, dem 26.1.2016, um 11.00 Uhr in Schönefeld starten, planmäßige Ankunft in Mallorca war um 13.35 Uhr. Tatsächlich wurde dieser Flug annulliert. Der gebuchte Rückflug mit der Flugnummer FR 111 startete am Donnerstag, dem 28.1.2016, in Mallorca um 14.10 Uhr; die Landung in Schönefeld erfolgte planmäßig um 17.10 Uhr. Die Kunden traten zum Rückflug nicht an.

Am 25.1.2016 erhielten die Kunden von der Fluggesellschaft um 16.08 Uhr eine SMS und um17.10 Uhr eine E-Mail mit der Mitteilung, dass der Hinflug am 26.01.2016 ersatzlos gestrichen worden sei und sie daher zwischen einer Umbuchung des Hinflugs oder einer Kostenrückerstattung wählen können. Die Kunden fragen bei der Fluggesellschaft um 19.05 Uhr per E-Mail nach dem Grund für die Stornierung des Fluges und nach Umbuchungsmöglichkeiten für den 26.1.2016.

Eine Antwort erhielten die Kunden von der Fluggesellschaft nicht. Die Fluggesellschaft war zunächst auch telefonisch nicht erreichbar und der Live-Chat zeigte Wartezeiten von mehr als zwei Stunden an. Im Live-Chat bot später ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft eine Umbuchung des Fluges auf den 30.1.2016 an. Zu einer Umbuchung der Kunden auf eine andere Fluggesellschaft, ggf. auch von einem anderen deutschen Flughafen, war die Mitarbeiterin der Fluggesellschaft nicht bereit.

Da die Kunden keine Möglichkeit hatten, einen passenden Hinflug zu finden, der mit dem kurzfristigen Rückflugtermin kompatibel gewesen wäre, nahmen sie sodann von der Flugreise insgesamt Abstand.

Sie stornierten den von ihnen auf Mallorca vorgebuchten Mietwagen kostenfrei. Für die Stornierung der gebuchten Unterkunft mussten die Kunden Stornogebühren iHv EUR 78 tragen. Für die am 25.1.2016 um 19.20 Uhr erfolgte Stornierung der Bahnfahrt von Dresden nach Schönefeld wendeten die Kunden weitere EUR 17 auf.

Die Klage der Kunden gegen die Fluggesellschaft auf Ersatz dieser Kosten und auf Ausgleichszahlung hatte keinen Erfolg (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 2.2.2017).

Bonn, den 22. Juli 2017 (Stand: 17.7.2017)
verantwortlich für Redaktion und Inhalt: Steuerberater Heribert Kohl, Grootestrasse 97, 53121 Bonn