Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

der BGH entschied am 21.2.2017:

Kein Fristversäumnis bei unterlassener Hinweispflicht durch den Reiseveranstalter

und die Entscheidung lässt sich wie folgte zusammenfassen:

Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat.

Was war geschehen?

Der Kunde buchte beim beklagten Reiseveranstalter für sich und seine Lebensgefährtin sowie deren zwei Kinder eine Reise in die Türkei vom 30.7. bis 13.8.2014 zum Preis von ca. EUR 4.000.

Am Urlaubsort wurden die Reisenden nicht wie gebucht in einem vom beklagten Reiseveranstalter als „Familienzimmer im Wohngebäude mit separatem Schlafzimmer (teilweise mit Schlafsofa)“ beschriebenen Zimmer, sondern in einem mit einem Doppelbett, einem Einzelbett und einem ausziehbaren Sessel ausgestatteten Zimmer ohne Trenntür zwischen den Schlafbereichen untergebracht.

Die Reisenden beanstandeten die Ausstattung des ihnen zugewiesenen Zimmers und den Zustand des dazu gehörenden Badezimmers gegenüber der Reiseleitung am 9.8.2014. Am 10.8.2014 konnten sie in ein Familienzimmer umziehen.

Auf die von den Kunden mit Schreiben vom 17.8.2014 und 4.9.2014 verlangte Minderung des Reisepreises zahlte der Reiseveranstalter einen Betrag iHv EUR 500, den die Kunden als Teilzahlung auf den geltend gemachten Anspruch akzeptierten.

Die Kunden machten wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des ersten Zimmers und des Zustandes des dazu gehörenden Badezimmers sowie wegen Mängel des Familienzimmers und der Hotelanlage eine Minderung des Reisepreises iHv weiteren ca. EUR 1.000 sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten iHv ca. EUR 110 geltend.

Die den Kunden übermittelte zweiseitige Reisebestätigung des Reiseveranstalters enthielt in der Fußzeile jeder Seite folgenden Text:

„Die Reisebedingungen wurden anerkannt und sind Vertragsinhalt. Wegen der Obliegenheiten der Kunden bei Leistungsmängeln … wird auf Nrn. 12 und 14 der Reisebedingungen hingewiesen. Unsere Reiseleistungen unterliegen gern. § 25 UStG der Margenbesteuerung. Es wird keine Mehrwertsteuer auf Reiseleistungen ausgewiesen. Es gilt die ‚Sonderregelung für Reisebüros‘. (…)“

Unmittelbar im Anschluss hieran waren in der gleichen Schrifttype und -größe die Adresse des Reiseveranstalters, die Kontaktdaten des Kundenservice und der Reisebüro-Hotline sowie die
USt-Identifikationsnummer, die Handelsregisternummer und die Namen der Geschäftsführer des Reisebüros abgedruckt.

Es ging durch die Instanzen:

  • Das AG Düsseldorf hat im Urteil v. 24.6.2015 die Klage der Kunden gegen den Reiseveranstalter abgewiesen.
  • Auf die Berufung der Kunden hat das LG Düsseldorf im Urteil v. 8.4.2016 den Reiseveranstalter verurteilt, an die Kunden wegen der nicht vertragsgerechten Ausstattung des zunächst bewohnten Doppelzimmers, Schimmelbefall in den Badezimmern des Doppelzimmers und des später bezogenen Familienzimmers sowie wegen eines schadhaften Pools ca. EUR 680 nebst Zinsen zu zahlen und die außergerichtlichen Anwaltskosten der Kunden in der geltend gemachten Höhe nebst Zinsen zu erstatten. Hinsichtlich weiterer Beanstandungen der Kunden blieb die Berufung vor dem LG Düsseldorf erfolglos.
  • Die vom LG Düsseldorf zugelassene Revision des Reiseveranstalters hatte vor dem BGH keinen Erfolg (BGH, Urt. v. 21.2.2017).

Bonn, den 15. Juli 2017 (Stand: 30.6.2017)

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