Reiserecht

– RR 2017 Nr. 18 –

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das AG Hannover befasste sich mit der Frage der Beweislast für Minimum Connecting Time und entschied:

Wird die von Flughafen zu Flughafen variierende sog. Minimum Connecting Time (MCT), das heißt, die von dem Flughafen vorgesehene (Mindest-)Zeit, in der ein Umsteigen zwischen Zubringer- und Anschlussflug möglich sein soll, eingehalten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes, wenn er nicht rechtzeitig zum Boarding des Anschlussfluges erscheint. Wird die MCT unterschritten, trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast, dass der Fluggast in der konkreten Situation den Anschlussflug hätte erreichen können.

Was war geschehen?

Die Kundin hatte für sich einen Flug von Hannover über Frankfurt a.M. nach Los Angeles gebucht. Der Zubringerflug aus Hannover landete in Frankfurt zwar vor der geplanten Ankunftszeit, aufgrund der Vorfeldposition erreichte die Kundin das Terminalgebäude aber erst 16 Minuten vor dem Ende des Einsteigevorgangs ihres Anschlusses nach Los Angeles.

Für den erforderlichen Wechsel des Terminalbereichs, die sich anschließende Pass- sowie die abermalige Sicherheitskontrolle verblieb der Kundin somit weniger Zeit als die für den Flughafen Frankfurt a.M. vorgesehene 45-minütige Minimum Connecting Time, das heißt, der von dem Flughafen garantierten (Mindest-)Zeit, in der ein Umstieg möglich ist.
Als sie das Gate für ihren Anschlussflug erreichte, war der Einsteigevorgang für diesen bereits beendet, so dass die Kundin auf eine Alternativverbindung umgebucht wurde und an ihr Endziel Los Angeles mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden gelangte.
Die Klage der Kundin auf Ausgleichszahlung iHv EUR 600 nach der Europäischen Fluggastrechte-VFO gegen die durchführende Fluggesellschaft hatte Erfolg (AG Hannover, Urt. v. 14.3.2017).

Anmerkung:

1. Wenn Sie den vollständigen Wortlaut der Urteilsbegründungen in vollem Umfang lesen möchten, bitte fordern Sie

 – wie üblich kostenlose –

Fotokopien in unserer Kanzlei an.

Bonn, den 2. September 2017