Werden auch Sie Stimme des Mittelstands durch Ihre Mitgliedschaft im asr Bundesverband e.V.!

Die Satzung des asr Bundesverband e.V. können Sie hier downloaden: Satzung

Die Beitragsordnung des asr Bundesverband e.V. finden Sie nachfolgend.

Der asr bietet verschiedene Mitgliedschaftsmodelle. Welche das richtige Mitgliedschaftsmodell für Ihr Unternehmen ist, können Sie hier nachlesen.

Rufen Sie uns gerne unter 030-2478190 an oder senden Sie eine email an info@asr-berlin.de.

Beitragsordnung 2023

§ 1 Berechnung des Beitrages

Der Beitrag wird pro Mitgliedsunternehmen erhoben. Zu einem Mitgliedsunternehmen zählen auch die unselbständigen Betriebsstätten und selbständige Zweigniederlassungen, die als solche im Handelsregister eingetragen sind.

Die Beiträge für Ordentliche, Außerordentliche, Fördernde Mitglieder und Kooperationen erhöhen sich jährlich um die von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebene Inflationsrate vom laufenden Geschäftsjahr im darauf folgenden Jahr, soweit keine andere Beschlussfassung erfolgt. Der dann errechnete neue Betrag wird auf volle € aufgerundet.

§ 2 Höhe der Beiträge

  1. Der jährliche Grundbetrag für Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder beträgt

532 EUR

Der jährliche Grundbetrag für Ordentliche Mitglieder als „Ein – bzw. Zwei – Personenunternehmen“ reduziert sich der Betrag um 50% und beträgt (schriftlicher Antrag)

266 EUR

Der jährliche Grundbetrag für Ordentliche Mitglieder als „Drei – Personenunternehmen“ reduziert sich der Betrag um 25% und beträgt (schriftlicher Antrag)

399 EUR

Um in der Beitragsordnung den unterschiedlichen Größenordnungen und Umsätzen der asr Mitglieder gerecht zu werden, werden folgende Zuschläge nach Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen berechnet:

ab 10 Mitarbeiter: 50 EUR

ab 20 Mitarbeiter: 100 EUR

ab 30 Mitarbeiter: 150 EUR

ab 40 Mitarbeiter: 200 EUR

ab 50 Mitarbeiter: 250 EUR

über 60 Mitarbeiter: 300 EUR

2. Für Sonderaktionen und zusätzliche Aufwendungen werden jährlich zum Grundbeitrag Umlagen wie folgt berechnet:

Zuschlag für IATA Lizenz

80 EUR

Zuschlag für Incoming Agenturen

80 EUR

Zuschlag für Reiseveranstalter

105 EUR

Zuschlag für Filialen / Zweigniederlassungen pro Betriebsstätte

30 EUR

3. Der Jahresbeitrag für Fördernde Mitglieder beträgt:

a) Fördernde Mitglieder zahlen einen mit dem Verbands – Geschäftsführer zu vereinbarenden Jahresbeitrag, der sich nach der Ertragskraft des Unternehmens ausrichten soll. Der Regelbetrag liegt bei

591 EUR

b) Personenmitgliedschaft (Personen, die mit Ihrem Unternehmen ehemals Mitglied im asr waren und in der Touristikbranche nicht mehr aktiv tätig sind.)

142 EUR

c) Internationale Mitgliedschaft

320 EUR

d) Personen-Ehrenmitgliedschaft

beitragsfrei

e) Gegenseitige Mitgliedschaften

beitragsfrei

4. Kooperationen

Die Zentrale einer Kooperation wird als Außerordentliches Mitglied geführt. Diese zahlt einen Beitrag, der mit der Geschäftsführung vereinbart wird und sich nach der Gesamtanzahl der Kooperationsmit- glieder richtet und übt die Mitgliedsrechte aus. Der Mindestbeitrag beträgt

Darüber hinaus haben einzelne Mitglieder der Kooperation die Möglichkeit, asr Mitglied zu werden. Der Betrag beträgt dann 50% des jährlichen Grundbeitrages für ordentliche Mitglieder.

593 EUR

5. Aufnahmegebühr

Zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung eines Aufnahmeantrages wird von jedem neu eintreten- den Mitglied ein einmaliges Aufnahmeentgelt in Höhe von 50,00 € erhoben.

6. Mitgliedergewinnung

Für die Mitgliederwerbung erhält das werbende Mitglied einmalig einen Nachlass auf den Grundbeitrag von 50,00€ auf jedes neu geworbene Mitglied.

Der Nachlass auf den Grundbeitrag für das werbende Mitglied kann erst im folgenden Jahr gewährt werden, in dem das geworbene Mitglied mindestens ein Jahr Mitglied im asr ist. Bei mehreren geworbenen Mitgliedern wird der Nachlass des Beitrages jährlich auf max. 300,00 € insgesamt begrenzt

§ 3 Zahlungsmodalitäten

  1. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist zum 1. Januar des Rechnungsjahres fällig. Soweit das Mitglied nicht einer SEPA Einzugsermächtigung zugestimmt hat, ist die Beitragsrechnung spätestens einen Monat nach Rechnungsstellung auszugleichen.
  2. Bei Erteilung einer SEPA Einzugsermächtigung erfolgt der Einzug halbjährlich. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am 01.02. und am 01.07. eines Jahres bzw. am darauffolgenden Bankarbeitstag eingezogen.
  3. Die Beitragsberechnung bei Neumitgliedern richtet sich anteilig nach den verbleibenden Kalendermonaten zum Zeitpunkt des Beitritts.
  4. Der asr Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband e.V. ist berechtigt, die Beiträge zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu erheben.
  5. Möchte ein Mitglied den Jahresbeitrag nicht in einer Summe bei Überweisung bezahlen bzw. nimmt nicht am Lastschriftverfahren teil, kann dies auf Antrag halbjährlich, vierteljährlich bzw. monatlich er- folgen. Bei halbjährlicher Zahlung ist ein Zuschlag in Höhe von 2,5% auf den Mitgliedsbeitrag fällig, bei vierteljährlicher Zahlung ist ein Zuschlag in Höhe von 5% und bei monatlicher Zahlung ein Zu- schlag in Höhe von 10%.
  6. Bei Ausscheiden während eines Kalenderjahres bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages bestehen.
  7. Das Mitglied ist verpflichtet, Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel der Bank sowie Änderungen der persönlichen Anschrift und der Email–Adresse mitzuteilen.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

Sonderregelungen, die sich in Bezug auf die Beitragsordnung ergeben, entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag des Mitglieds.

§ 4.1. Sonstige Bestimmungen

1. Meldung

Die Meldung der Beschäftigten ist nur erforderlich bei Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliedern.

Der asr Geschäftsstelle ist bis zum 10. Dezember eines Jahres eine Beschäftigtenmeldung entsprechend Vordruck zu übersenden, in der alle Angestellten zahlenmäßig erfasst sind.

Diese Beschäftigtenmeldung ist vom Geschäftsführer bzw. Geschäftsinhaber auf Richtigkeit zu prüfen, die er dann durch Unterschrift bestätigt. Bei Mitgliedern, die ihre Beschäftigtenmeldung nicht fristgemäß einreichen, wird eine Schätzung der Beschäftigtenzahlen vorgenommen.

2. Ermittlung der Anzahl der Mitarbeiter

Inhaber eines Unternehmens sind grundsätzlich als Vollbeschäftige mit in die Berechnung einzubeziehen.
Auszubildende werden nicht gezählt.
Zwei Halbtagsbeschäftigte gelten als ein vollbeschäftigter Mitarbeiter.
Bei der Anzahl der Beschäftigten sind auch Mitarbeiter von Filialen zu berücksichtigen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.